1. Zur Abgrenzung von Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag (hier: Lieferung von Aluminium-Profilleisten in einem bestimmten Farbton durch einen Fachgroßhändler für Baubedarf).
2. Beim Kaufvertrag ist der vom Verkäufer eingeschaltete Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers; gleiches gilt gemäß § 651 S.1 BGB beim Werklieferungsvertrag, wenn der Lieferant einen Dritten mit der Bearbeitung der Sache betraut (Bestätigung von BGHZ 48, 121).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2014, Entscheidung des Monats, Heft 07/2014
Heft 07/2014 – Ab Seite 257
1,99 €
SchuldR AT / BT – §§ 278, 433, 651 BGB
Zur Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen und zu deren Rechtsfolgen in Einbaufällen
BGH (Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 46/13)
incl. 19% VAT