Heft 07/2014 – Ab Seite 257

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SchuldR AT / BT – §§ 278, 433, 651 BGB
Zur Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen und zu deren Rechtsfolgen in Einbaufällen
BGH (Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 46/13)

1. Zur Abgrenzung von Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag (hier: Lieferung von Aluminium-Profilleisten in einem bestimmten Farbton durch einen Fachgroßhändler für Baubedarf).
2. Beim Kaufvertrag ist der vom Verkäufer eingeschaltete Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers; gleiches gilt gemäß § 651 S.1 BGB beim Werklieferungsvertrag, wenn der Lieferant einen Dritten mit der Bearbeitung der Sache betraut (Bestätigung von BGHZ 48, 121).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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