1. § 823 Abs. 1 BGB bezweckt nicht den Schutz eines sorgeberechtigten Elternteils vor den psychischen Belastungen, die damit verbunden sind, dass er von einer genetisch bedingten Erkrankung des anderen Elternteils und dem damit einhergehenden Risiko Kenntnis erlangt, dass die gemeinsamen Kinder auch Träger der Krankheit sein könnten.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst ein „Recht auf Nichtwissen der eigenen genetischen Veranlagung“, das den Einzelnen davor schützt, Kenntnis über ihn betreffende genetische Informationen mit Aussagekraft für seine persönliche Zukunft zu erlangen, ohne dies zu wollen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2014, Heft 07/2014
Heft 07/2014 – Ab Seite 274
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SchuldR BT – § 823 BGB; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
Deliktshaftung des Arztes für Mitteilungen über eine unheilbare, vererbliche und zum Tode führende Erkrankung
BGH (Urteil vom 20.05.2014 – VI ZR 381/13)
incl. 19% VAT