Heft 07/2016 – Ab Seite 289

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Verfassungsrecht – §§ 90, 93, 95 BVerfGG, Art. 5 GG
Das „Recht zum Gegenschlag“ im Fall Kachelmann
BVerfG (Beschluss vom 10.03.2016 – 1 BvR 2844/13)

Die Meinungsfreiheit umfasst auch die Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert darzustellen, insbesondere als Erwiderung auf einen unmittelbar vorangegangenen Angriff auf die Ehre, der gleichfalls in emotionalisierender Weise erfolgt ist.
(Leitsatz der Bearbeiter)

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