Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gilt nicht vorbehaltlos, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch der der vorliegenden Verurteilung zugrundeliegende § 189 StGB gehört. Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts verkannt hat. Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und dem geschützten Rechtsgut andererseits droht
(Leitsatz der Bearbeiter)
Jahrgang 2018, Öffentliches Recht, Heft 07/2018
Heft 07/2018 – Ab Seite 285
1,99 €
Verfassungsrecht – Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
BVerfG (Beschluss vom 24.01.2018 – 1 BvR 2465/13)
incl. 19% VAT