Heft 07/2021 – Ab Seite 253

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SchuldR BT – §§ 13, 14 Abs. 1, 312 g Abs. 2 Nr. 10, 434 Abs. 1 S. 2, 474 Abs. 2 S. 2, 477 BGB
Abgrenzung Verbraucher- und Unternehmerhandeln; Begriff der „öffentlich zugänglichen Versteigerung“
BGH (Urteil vom 07.04.2021 – VIII ZR 49/19)

1. Eine “öffentlich zugängliche Versteigerung” im Sinne des § 474 Abs. 2 S. 2 BGB (hier: Auktion für Reitpferde) ist – entsprechend der Legaldefinition in § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB – dann gegeben, wenn der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist. Darüber hinaus ist – anders als bei einer “öffentlichen Versteigerung” im Sinne der Vorgängerregelung in § 474 Abs. 1 S. 2 BGB aF (siehe hierzu Senatsurteile NJW 2006, 613 Rn. 9 ff.; NJW-RR 2010, 1210 Rn. 12) – nicht (mehr) erforderlich, dass der Versteigerer die persönlichen Anforderungen gemäß § 383 Abs. 3 S. 1 BGB, § 34b Abs. 5 GewO erfüllt (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 226, 1 Rn. 51; BGHZ 223, 235 Rn. 24 f., 58 ff.).
2. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (Bestätigung der Senatsurteile NJW 2018, 146 Rn. 41 mwN; NJW 2018, 150 Rn. 31). Bei dem Ankauf einer beweglichen Sache gemäß § 474 Abs. 1 S. 1 BGB ist hierbei darauf abzustellen, zu welchem Zweck der Käufer diese – entsprechendes gilt im Fall des Kaufs eines Tiers (§ 90a S. 3 BGB) – zu benutzen beabsichtigt (Anschluss an Senatsurteile NJW 2013, 2107 Rn. 18 mwN; NJW 2018, 146 Rn. 44).
3. Das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person ist mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen; eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung der Senatsurteile NJW 2009, 3780 Rn. 10 f.; [=Kiss NRü 2010, Heft 1]; 2013, 2017 Rn. 18).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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