Von der Wahrheitspflicht eines Zeugen sind alle Angaben umfasst, die für das Beweisthema als „Gegenstand der Untersuchung“ iSv § 69 Abs. 1 StPO relevant sind.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2021, Strafrecht, Heft 07/2021
Heft 07/2021 – Ab Seite 277
1,99 €
Nichtvermögensdelikte – §§ 153, 164 StGB
Anforderungen an die Wahrheitspflicht einer Staatsanwältin als Zeugin
BGH (Beschluss vom 23.11.2020 – 5 StR 172/20)
incl. 19% VAT