Heft 07/2021 – Ab Seite 291

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Verwaltungsrecht – § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen zukünftige Äußerungen
VG Bremen (Beschluss vom 25.03.2021 – 4 V 407/21)

Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers mit Eingriffsqualität sind gerechtfertigt, wenn sich der Hoheitsträger im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt sind. Dies erfordert es, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlich zutreffend und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein.
(Leitsatz des Bearbeiters)

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