Ein Tatopfer ist nicht arglos, wenn es mit einem tätlichen Angriff rechnet, aber dabei die Tragweite oder Intensität des Angriffs unterschätzt.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2022, Strafrecht, Heft 07/2022
Heft 07/2022 – Ab Seite 283
1,99 €
Nichtvermögensdelikte – §§ 22, 23, 211, 212, 223, 224 StGB
Keine Arglosigkeit bei Unterschätzen des Angriffs
BGH (Beschluss vom 15.2.2022 – 4 StR 491/21)
incl. 19% VAT