Heft 07/2023 – Ab Seite 253

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SchuldR AT – § 241 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 677 BGB, § 683 S.1 BGB
Zur Ersatzfähigkeit der Rechtsverfolgungskosten für ein Abschlussschreiben
BGH (Versäumnisurteil vom 09.02.23 – I ZR 61/22)

Den Schuldner einer einstweiligen (Beschluss-) Verfügung trifft gegenüber dem Gläubiger mit Ablauf der Wartefrist von im Regelfall zwei Wochen, die der Gläubiger vor der Versendung eines Abschlussschreibens einzuhalten hat, eine Aufklärungspflicht über den Entschluss zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die einstweilige (Beschluss-) Verfügung. Wird der pflichtwidrig unterlassene Hinweis des Schuldners adäquat kausal für die Kosten eines – objektiv nicht mehr erforderlichen – Abschlussschreibens des Gläubigers, kann das einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB auslösen.

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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