1. Die Nutzung einer baulichen Anlage kann nach § 76 Abs. 1 Satz 2 HBauO grundsätzlich schon dann untersagt werden, wenn diese genehmigungspflichtig ist und ohne Genehmigung aufgenommen worden ist (formelle Illegalität).
2. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist, d.h. wenn sich ihre materiell- rechtliche Zulassungsfähigkeit geradezu aufdrängt. Von einer solchen offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann aber nur gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen und ohne nähere Prüfung erkennen kann, dass die in Frage stehende Nutzung dem öffentlichen Baurecht entspricht.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)