Heft 07/2024 – Ab Seite 271

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SachenR – § 894 BGB
Zur Sicherungswirkung einer Vormerkung bei befristetem Vertragsangebot
BGH (Urteil vom 08.03.24 – V ZR 176/22)

1. Eine Vormerkung, die einen sich aus einem befristeten Vertragsangebot ergebenden künftigen Anspruch sichert, entfaltet bei rechtzeitiger Verlängerung der ursprünglichen Annahmefrist Sicherungswirkung bis zum Ablauf der verlängerten Annahmefrist.

2. Materiell-rechtliche Vorfragen einer gesetzlichen Prozessstandschaft sind in Fällen mit Auslandsberührung nach dem Sachenrecht (lex causae) zu beurteilen, das nach dem deutschen internationalen Privatrecht anzuwenden ist.

(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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