1. Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie.
2. Den Gerichten ist es auch dann verwehrt, die gesetzgeberische Entscheidung über strafbares Verhalten zu korrigieren, wenn infolge des Bestimmtheitsgebots besonders gelagerte Einzelfälle aus dem Anwendungsbereich eines Strafgesetzes herausfallen, obwohl sie ähnlich strafwürdig erscheinen mögen wie das pönalisierte Verhalten.
3. Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen – auch zum Schutz des Normadressaten – innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verbot der Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen).
4. Im Falle des Nachteilsmerkmals des § 253 Abs. 1 StGB muss die Auslegung dabei den gesetzgeberischen Willen beachten, das Merkmal selbständig neben dem der Nötigung zu statuieren; sie darf dieses Tatbestandsmerkmal nicht mit dem abgenötigten Verhalten verschleifen, das heißt, es in diesem Merkmal aufgehen lassen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
