Heft 08/2013 – Ab Seite 308

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SchuldR BT – §§ 766, 776 BGB
Zur rechtlichen Behandlung des nachträglichen Verzichts des Bürgen auf die Rechtsfolgen des § 776 BGB
BGH (Urteil vom 04.06.2013 – XI ZR 505/11)

1. Eine Bürgschaft erlischt nach § 776 BGB durch Aufgabe einer weiteren für dieselbe Hauptforderung bestehenden Sicherheit. Anders als ein Leistungsverweigerungsrecht entfällt diese Rechtsfolge des § 776 BGB nicht dadurch, dass der Gläubiger die zunächst aufgegebene Sicherheit später zurückerwirbt oder neu begründet.
2. Ein Verzicht des Bürgen, mit dem das Erlöschen der Bürgschaft rückgängig gemacht werden soll, unterliegt als Neubegründung dieses Schuldverhältnisses der Form des § 766 BGB.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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