Die Zahlung an eine Person, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, hat keine Erfüllungswirkung.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2015, Heft 08/2015
Heft 08/2015 – Ab Seite 295
1,99 €
BGB AT / SchuldR AT / FamR – §§ 108 Abs. 1, 362 Abs. 1, 387, 1903 Abs. 1 S.2 BGB
Fehlende „Empfangszuständigkeit“ eines Betreuten bei Einwilligungsvorbehalt?
BGH (Urteil vom 21.04.2015 – XI ZR 234/14)
incl. 19% VAT