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Heft 08/2016 – Ab Seite 303

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SchuldR AT / BT – §§ 242, 280 Abs. 1, 630h Abs. 5 BGB
Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität bei veterinärmedizinischen Behandlungsvertrag
BGH (Urteil vom 10.05.2016 – VI ZR 247/15)

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Auch bei der Behandlung eines Tieres durch einen Tierarzt führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)