Heft 08/2016 – Ab Seite 307

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SchuldR AT / BT – §§ 242, 305c Abs. 1, 307, 666, 675 Abs. 1 BGB
Zur Auskunftspflicht eines Erbenermittlers
BGH (Urteil vom 19.05.2016 – III ZR 274/15)

1. Die formularvertragliche Regelung, wonach ein Erbenermittler seinem Kunden gegenüber erst dann zu (weiteren) Tätigkeiten verpflichtet ist, wenn er von allen ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag erhalten hat, ist wirksam.
2. Vor Begründung einer Betätigungspflicht ist der Erbenermittler grundsätzlich nicht gehalten, seinem Kunden Auskunft und Rechenschaft zu geben.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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