Heft 08/2017 – Ab Seite 299

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SchuldR AT – §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB
Aufklärungspflicht eines Kfz-Sachverständigen
BGH (Urteil vom 01.06.2017 – VII ZR 95/16)

Ein Gutachter, der dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden an dem Unfallfahrzeug zu einem Honorar anbietet, das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt, muss diesen über das Risiko aufklären, dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar nicht in vollem Umfang erstattet (Anschluss an BGHZ 168, 168; BGH NJW-RR 2008, 470; 2009, 1101).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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