Heft 08/2017 – Ab Seite 324

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Nichtvermögensdelikte – §§ 25, 142, 223, 224, 240, 315 b StGB
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch den Beifahrer
OLG Hamm (Beschluss vom 31.01.2017 – 4 RVs 159/16)

1. Täter im Sinne von § 315 b Abs. 1 StGB kann jeder – auch der Beifahrer – sein, der das tatbestandsmäßige Geschehen im Sinne der Nrn. 1 bis 3 beherrscht. Dies gilt auch im Fall des sog. Verkehrsfremden Inneneingriffs.
2. Das plötzliche Öffnen der Beifahrertür eines fahrenden Pkws, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer „auffahren“ zu lassen bzw. zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen, kann eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch dann darstellen, wenn der Körperverletzungserfolg erst durch das Ausweichmanöver eintritt und es nicht zu einer unmittelbaren Berührung zwischen Fahrzeugtür und Radfahrer kommt.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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