Heft 08/2017 – Ab Seite 327

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Verfassungsrecht – Art. 25, 32, 38 GG
Türkischer Wahlkampf auf dem Gebiet der Bundesrepublik
BVerfG (Beschluss vom 08.03.2017 – 2 BvR 483/17)

1. Staatsoberhäupter und Mitglieder ausländischer Regierungen weder von Verfassungs wegen noch nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts i.S.v. Art. 25 GG einen Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet und die Ausübung amtlicher Funktionen in Deutschland.
2. Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf Maßnahmen der Regierung oder des Parlaments.
(Leitsätze der Bearbeiter)

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