1. Der bloße Abschluss eines Immobilienkaufvertrages bei Zahlungsunfähigkeit des Käufers begründet grundsätzlich noch keinen Vermögensschaden, weil ohne die Kaufpreiszahlung normalerweise keine Übereignung des Grundstücks erfolgt.
2. Die bloße Besitzüberlassung begründet nur in bestimmten Fällen einen Vermögensschaden.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2018, Strafrecht, Heft 08/2018
Heft 08/2018 – Ab Seite 322
1,99 €
Vermögensdelikte – §§ 22, 23, 263 StGB
Kein Betrug bei bloßem Abschluss eines Immobilienkaufvertrages
BGH (Beschluss vom 06.03.2018 – 3 StR 552/17)
incl. 19% VAT