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Heft 08/2019 – Ab Seite 319

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Nichtvermögensdelikte – §§ 22, 23, 113, 114, 223, 224, 240, 315a StGB; 21 StVG
Tätlicher Angriff iSv § 114 StGB
OLG Hamm (Beschluss vom 12.02.2019 – 4 RVs 9/19)

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1. Ein tätlicher Angriff ist eine mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten oder Soldaten zielende Einwirkung.
2. Eine körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters ist nicht erforderlich.
3. Jedenfalls eine objektiv gefährliche, verletzungsgeeignete Handlung kann auch dann, wenn der Täter keinen Verletzungsvorsatz hat, ein tätlicher Angriff sein.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)