Heft 08/2020 – Ab Seite 327

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Allgemeines Verwaltungsrecht – § 15 Abs. 3 iVm. Abs. 1 VersG
Auflösung einer Versammlung wegen drohender Gewalttaten von Gegendemonstranten
BVerwG (Beschluss vom 05.03.2020 – BVerwG 6 B 1.20)

Gegen friedliche Versammlungen darf nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eingeschritten werden. Ein solches Einschreiten kommt in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und gegebenenfalls trotz Heranziehung externer Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre (stRspr des Bundesverfassungsgerichts).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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