Heft 08/2021 – Ab Seite 305

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SchuldR AT – §§ 307, 309 Nr. 5 BGB
Inhaltskontrolle einer Klausel über eine „Nichtabnahmeentschädigung“
BGH (Urteil vom 08.06.2021 – XI ZR 356/20)

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung
“5. Nichtabnahmeentschädigung
– ….
– Bearbeitungspreis für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung 50,00 EUR es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden/Aufwand entstanden ist”
hält der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 309 Nr. 5 BGB stand.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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