Heft 08/2021 – Ab Seite 332

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Verwaltungsrecht – § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO; §§ 23 Abs. 4 S. 1, 46 Abs. 2 S. 1 StVO
Keine Genehmigung zum Tragen eines Niqabs beim Führen eines Kraftfahrzeuges
Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 20.05.2021 – 8 B 1967/20)

1. Das in § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO angeordnete Gesichtsverhüllungs- und ?verdeckungsverbot verfolgt das Ziel, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können.
2. Mit dieser Zielrichtung dient § 23 Abs. 4 S. 1 StVO der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer.
3. Dem Grundrecht gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG kommt kein genereller Vorrang vor der Sicherheit des Straßenverkehrs im Allgemeinen und dem Verbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO im Besonderen zu. Stattdessen bedarf es der Abwägung mit anderen Verfassungspositionen im Einzelfall, welches der widerstreitenden Verfassungsgüter sich im konkreten Einzelfall durchzusetzen vermag.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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