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Heft 08/2025 – Ab Seite 299

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SchuldR AT – § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
Restwertermittlung bei sicherungsübereigneten Fahrzeugen
BGH (Urteil vom 25.03.2025 – VI ZR 174/24)

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Macht ein Sicherungsgeber nach einem Verkehrsunfall einen an dem sicherungsübereigneten Fahrzeug entstandenen Sachschaden allein als fremden Schaden des Sicherungsnehmers in gewillkürter Prozessstandschaft gegenüber dem Unfallgegner geltend, sind im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Sicherungsnehmers maßgeblich.

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)