1. Ein für einen Betrug erforderlicher Vermögensschaden kann auch gegeben sein, wenn das Opfer bei einem Austauschvertrag tatsächlich das Eigentum als Gegenleistung gutgläubig erlangt.
2. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Täter von vornherein vorhaben, dem Opfer nach der Übereignung und Übergabe der Kaufsache, den unmittelbaren Besitz an dieser wieder zeitnah zu entziehen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist ein solches erworbenes Eigentum wertlos, so dass bereits bei Abwicklung des Vertrages ein konkreter Vermögensgefährdungsschaden entsteht.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2015, Strafrecht, Heft 09/2015
Heft 09/2015 – Ab Seite 360
1,99 €
Nichtvermögensdelikte / Vermögensdelikte – §§ 25, 145 d, 164, 187, 246, 263, 267 StGB
Vermögensschaden trotz gutgläubigen Erwerbs
BGH (Urteil vom 15.04.2015 – 1 StR 337/14)
incl. 19% VAT