Fischen werden ohne vernünftigen Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG Leiden zugefügt, wenn sie mit lang andauerndem Drill geangelt, lebend vor der Kamera als Trophäe präsentiert und anschließend wieder in das Gewässer zurückgesetzt werden (Angelpraxis des “Catch und Release”).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Jahrgang 2015, Öffentliches Recht, Heft 09/2015
Heft 09/2015 – Ab Seite 369
1,99 €
Verwaltungsrecht – § 80 Abs. 5 VwGO, §§ 1 S. 2, 16 a TierSchG
“Trophäenfischen“ verstößt gegen das Tierschutzgesetz
OVG Münster (Beschluss vom 03.07.2015 – 20 B 209/15) www.justiz.nrw.de
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