1. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (§ 2 Abs. 1 RBStV) unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallende Abgabe als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
3. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber jedem Wohnungsinhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt. Der Bezug auf die Wohnung ist ein sachgerechtes Anknüpfungskriterium und von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Bereich der Massenverwaltung gedeckt.
4. Soweit zur Erreichung einer gerichtlichen Überprüfung der Rundfunkbeitragspflicht grundsätzlich zunächst ein Bescheid erforderlich ist, mit dem rückständige Rundfunkbeiträge sowie ggf. Säumniszuschläge festgesetzt werden, liegt darin keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG.
5. Die Regelungen über die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstoßen nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Der mit dem Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil, der spezifische Bezug zwischen diesem Vorteil und der Wohnung als dem Anknüpfungskriterium des Rundfunkbeitrags sowie die Höhe des Rundfunkbeitrags lassen sich der staatsvertraglichen Normengruppe von Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag hinreichend bestimmt und vorhersehbar entnehmen.
(Leitsätze des Gerichts)
Heft 09/2016 – Ab Seite 374
1,99 €
Verwaltungsrecht AT / Verfassungsrecht – § 42 VwGO, Art. 3, 19, 20 GG, § 2 RdFunkBeitrStVtr BW
Rundfunkgebührenpflicht im privaten Bereich
VGH BaWü (Urteil vom 03.03.2016 – 2 S 896/15)
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