Bei einer notariell beurkundeten Unterwerfung des Mieters unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen der laufenden Mieten (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) handelt es sich nicht um eine Sicherheit im Sinne von § 551 Abs. 1, 4, § 232 BGB. Der Umstand, dass der Wohnraummieter bereits eine Kaution von drei Monatsmieten geleistet hat, führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2017, Heft 09/2017
Heft 09/2017 – Ab Seite 340
1,99 €
SchuldR BT / ZPO – §§ 232, 551 Abs. 1, 4 BGB; §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 ZPO
Unterwerfung des Mieters unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen der laufenden Mieten
BGH (Versäumnisurteil vom 14.06.2017 – VIII ZR 76/16)
incl. 19% VAT