Heft 09/2017 – Ab Seite 348

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SchuldR AT / SachenR / ZPO – §§ 418 Abs. 1 S. 2, 3, 894, 1168 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB; §§ 767 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 ZPO
Zum Erlöschen von Sicherungsrechten bei Schuldübernahme
BGH (Urteil vom 23.06.2017 – V ZR 39/16)

1. Für die Einwilligung nach § 418 Abs. 1 S. 3 BGB in die Schuldübernahme kommt es auf diejenige des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers an und nicht auf die eines künftigen bzw. wirtschaftlichen Eigentümers.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
2. Schuldner iSd § 767 ZPO ist derjenige, gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet, der also in dem vollstreckbaren Titel oder in der gegen den Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel als Schuldner aufgeführt ist.
(Leitsatz des Bearbeiters)

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