1. Wird dem zunächst Verkehrssicherungspflichtigen mittels einer hoheitlichen Maßnahme (hier: vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG) die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück gegen oder ohne seinen Willen entzogen und verbleibt bei ihm infolge dieses Entzugs nur noch eine rein formale Rechtsposition im Sinne einer vermögensrechtlichen Zuordnung (Eigentum), so reicht dies für die Begründung einer deliktischen Haftung für die von dem Grundstück ausgehende Gefahr nicht aus.
2. Es verbleibt in solchen Fällen auch kein Raum für eine reduzierte Verkehrssicherungspflicht in Form von Überwachungspflichten.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2017, Heft 09/2017
Heft 09/2017 – Ab Seite 357
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SchuldR BT – § 823 Abs. 1 BGB; § 18 f. FStrG
Zur Reichweite der Verkehrssicherungspflicht des Grundstückeigentümers
BGH (Urteil vom 13.06.2017 – VI ZR 395/16)
incl. 19% VAT