1. Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, kann sie gleichwohl insgesamt dem Schutz der Versammlungsfreiheit unterfallen. Entscheidend ist dann, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist.
2. Die Beurteilung, ob eine gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen.
3. Überwiegt das Gewicht der auf die Teilhabe an öffentlicher Meinungsbildung gerichteten Elemente, ist die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung. Im umgekehrten Fall genießt die Veranstaltung nicht den Schutz des Versammlungsrechts. Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln.
(Leitsätze der Bearbeiter)
Heft 09/2017 – Ab Seite 369
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Versammlungsrecht – Art. 8 GG, § 123 VwGO, § 15 VersG, § 3 HmbSOG
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OVG Hamburg (Beschluss vom 22.06.2017 – 4 Bs 125/17)
VG Hamburg (Beschluss vom 07.06.2017 – 19 E 5697/17)
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