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Heft 09/2019 – Ab Seite 369

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Verfassungsrecht – Art. 103 Abs. 2 GG
Die Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei verstößt nicht gegen das Grundgesetz
BVerfG (Beschluss vom 05.07.2019 – 2 BvR 167/18)

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1. Die Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und (gewerbsmäßiger) Hehlerei verletzt nicht das Bestimmtheitsgebot.
2. Die ungleichartige Wahlfeststellung ist eine besondere, dem Strafverfahrensrecht zuzuordnende Entscheidungsregel, die nicht den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 2 GG berührt.
3. Mit der gesetzesalternativen Verurteilung geht kein unzulässiges Verdachtsurteil einher.
(Leitsätze der Bearbeiter)