1. Die Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO, wonach das Parken auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten verboten ist, genügt den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots.
2. Nach dem Sinn und Zweck von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO ist eine Fahrbahn dann “schmal” im Sinne dieser Regelung, wenn der Berechtigte bei einem Parken von Fahrzeugen auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüberliegenden Straßenseite daran gehindert oder unzumutbar dabei behindert wird, in das Grundstück ein- oder von dort auszufahren.
3. Orientierungswert für die Einordnung einer Fahrbahn als “schmal” im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO ist die Unterschreitung einer Fahrbahnbreite von 5,50 m. Die abschließende Einordnung hängt von den für den Betroffenen erkennbaren Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Breite eines zum Ein- und Ausfahren zusätzlich zur Fahrbahn nutzbaren Gehwegs und der Übersichtlichkeit und Verkehrsbedeutung der Straße.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 09/2019 – Ab Seite 374
1,99 €
Allgemeines Verwaltungsrecht – Art. 20 Abs. 3 GG, § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO
Begriff der „schmalen Fahrbahn“ in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO genügt rechtsstaatlichem Bestimmtheitsgebot
BVerwG (Urteil vom 24.01.2019 – 3 C 7/17)
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