1. Die hinreichende Bestimmtheit einer Satzung kann sich auch daraus ergeben, dass ihr Inhalt mit den anerkannten Auslegungsmethoden bestimmt werden kann.
2. Nach Rückwirkungsverbot ist es zwar grundsätzlich unzulässig, Rechtsfolgen für einen vor Erlass einer Norm bereits abgeschlossenen Tatbestand zu regeln, indes nicht untersagt, Regelungen für aus Sicht ihres Inkrafttretens in der Zukunft liegende Sachverhalte zu treffen.
(Leitsätze der Bearbeiter)
Jahrgang 2020, Öffentliches Recht, Heft 09/2020
Heft 09/2020 – Ab Seite 377
1,99 €
Verwaltungsrecht – § 59 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BauO SH
Baueinstellungsverfügung bei Austausch von Kunststofffenstern gegen Holzfenster
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 05.03.2020 – 1 LB 2/17)
incl. 19% VAT