Heft 09/2021 – Ab Seite 353

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SachenR / ZPO – § 1020 S. 2 BGB; § 256 Abs. 1 ZPO
Zu den Ansprüchen bei Belastung des Sondereigentums mit einer Grunddienstbarkeit
BGH (Urteil vom 18.06.2021 – V ZR 146/20)

Ist das Sondereigentum mit einer Grunddienstbarkeit belastet, kann der Sondereigentümer von dem Dienstbarkeitsberechtigten, der auf der Fläche des belasteten Sondereigentums eine Anlage hält (hier: Tiefgaragenstellplätze), die von ihm an die Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Instandhaltungsrücklage erbrachten Zahlungen nicht erstattet verlangen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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