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Heft 09/2024 – Ab Seite 366

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Strafprozessrecht – §§ 52, 252 StPO; Art. 20 GG
Kein Verwertungsverbot bei Angaben gegenüber der Rechtspflegerin des Familiengerichts
OLG Karlsruhe (Beschluss vom 30.01.2024 – 1 ORs 36 SRs 752/23)

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Sofern ein Zeuge mit Zeugnisverweigerungsrecht Angaben gegenüber einem Rechtspfleger im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung tätigt, bleiben diese in einem Strafverfahren verwertbar, auch wenn der Zeuge sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung beruft.

(Leitsatz des Bearbeiters)