Heft 10/2014 – Ab Seite 379

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BGB AT / ZPO – §§ 125 S. 1, 139, 311 b Abs. 1 S. 1 BGB; §§ 767 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
Beurkundungsbedürftigkeit des mit Grundstückskauf von Drittem verbundenen Bauvertrags
OLG Koblenz (Urteil vom 25.03.2014 – 3 U 1080/13)

1. Beruft sich der Vollstreckungsschuldner darauf, dass ein nach dem äußeren Erscheinungsbild wirksamer Titel aus formellen Gründen unwirksam ist, ohne dass dies dem Titelinhalt zu entnehmen ist, ist die als Vollstreckungsabwehrklage bezeichnete Klage als Klage analog § 767 Abs. 1 ZPO auszulegen und zulässig.
2. Ein Bauvertrag bildet mit dem später geschlossenen Grundstückskaufvertrag eine rechtliche Einheit wenn der Bauunternehmer den Abschluss des Kaufvertrags maßgeblich fördert, der Bauvertrag sich auf das später erworbene Grundstück bezieht und dies den Parteien des Bauvertrags und des Grundstückskaufvertrags bekannt ist. Er ist gemäß § 311 b Abs. 1 BGB beurkundungsbedürftig.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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