Heft 10/2014 – Ab Seite 400

1,99 

SKU 102014-400 Kategorien , ,

SchuldR BT – § 634a Abs. 1 Nr. 1, 3 BGB
Verjährung bei individueller Anpassung von Standardsoftware
OLG Hamm (Urteil vom 26.02.2014 – I – 12 U 112/13)

1. Die auf Grund eines Werkvertrags vom Auftragnehmer geschuldete Lieferung und individuelle Anpassung von Hardware und Standardsoftware ist begrifflich die Bearbeitung einer Sache im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB.
2. Der Gesetzgeber hat verjährungsrechtlich eine Trennlinie zwischen körperlichen Arbeitsprodukten und unkörperlichen Arbeitsergebnissen gezogen. Bei der Verkörperung der Werkleistung in einer aus Hardware und Standardsoftware bestehenden Sachgesamtheit fehlt es an einem die Anwendung der verjährungsrechtlichen Auffangnorm des § 634 Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtfertigenden Grund.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

Weitere Hefte