Heft 10/2014 – Ab Seite 418

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Verfassungsrecht – Art. 8 Abs. 1 GG
Zur Reichweite der Versammlungsfreiheit auf einem Friedhof
BVerfG (Beschluss vom 20.06.2014 – 1 BvR 980/13)

1. Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz, die überprüft, ob die Gerichte richtig entschieden haben, also ob einfaches Recht richtig angewendet wurde. Es prüft nur, ob die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Tragweite und Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht, sachlich schlechthin unhaltbar und damit willkürlich ist bzw. ob und inwieweit die Entscheidung gegen Prozessgrundrechte verstößt.
2. Eine Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgabe. Dass die Zusammenkunft an einem Ort erfolgt, der im Grundsatz nur für begrenzte Zwecke zugänglich ist und nicht als Stätte des allgemeinen öffentlichen Verkehrs und Ort allgemeiner Kommunikation anzusehen ist, ist dann unschädlich, sofern dieser Ort am Tag der Veranstaltung jedenfalls zu einem Ort allgemeiner öffentlicher Kommunikation „gewidmet“ wurde. Eine Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG hängt zudem nicht von einer Genehmigung oder Anmeldung ab.
(Leitsätze der Bearbeiter)

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