Heft 10/2016 – Ab Seite 383

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SchuldR AT – §§ 242, 328, 675 BGB
Schutzwirkung eines anwaltlichen Beratungsvertrags zugunsten des Vertreters des Mandanten
BGH (Urteil vom 21.07.2016 – IX ZR 252/15)

Ist Gegenstand des mit einem Anwalt geschlossenen Beratungsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten, hat der Anwaltsvertrag im allgemeinen keine Schutzwirkungen zugunsten des (gesetzlichen) Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen des Vertreters, die darauf zurückzuführen sind, dass dem Vertreter im Zusammenhang mit dem Gegenstand der anwaltlichen Beratung zu Recht oder zu Unrecht eigene Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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