Heft 10/2016 – Ab Seite 417

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Versammlungsrecht – Art. 8 GG
Erdogan-Übertragung auf Großdemo verboten
OVG NRW (Beschluss vom 29.07.2016 – 15 B 876/16)

1. Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten wie Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung.
2. Art. 8 Abs. 1 GG ist jedoch kein Instrument dafür, ausländischen Staatsoberhäuptern oder deren Regierungsmitgliedern ein Forum zu eröffnen, sich auf öffentlichen Versammlungen im Bundesgebiet in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger amtlich zu politischen Fragestellungen zu äußern.
(Leitsätze der Bearbeiter)

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