1. Auch illegale Drogen sind taugliche Diebstahlsobjekte.
2. Übergibt der bisherige Gewahrsamsinhaber zur Prüfung Drogen und bleibt in unmittelbarer Nähe, so stellt dies nur eine Gewahrsamslockerung dar. Behält der Täuschende dann die Drogen gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers ein, so kommt nur eine Strafbarkeit wegen Diebstahls und nicht wegen Betruges in Betracht.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2017, Strafrecht, Heft 10/2017
Heft 10/2017 – Ab Seite 407
1,99 €
Vermögensdelikte – §§ 25, 223, 224, 239, 239 a, 240, 241, 242, 244, 249, 250, 253, 255 StGB
Raub von Betäubungsmitteln
BGH (Urteil vom 17.05.2017 – 2 StR 342/16)
incl. 19% VAT