Heft 10/2018 – Ab Seite 379

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SchuldR AT / BT – §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 631 BGB
Schutzpflichten eines Waschstraßenbetreibers: Hinweis auf Verhaltenspflichten von Nutzern?
BGH (Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 251/17)

Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber einer Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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