Heft 10/2018 – Ab Seite 411

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Verfassungsrecht – Art. 19 Abs. 4 GG, § 31 Abs. 6 SGB V
Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens nach Art. 19 Abs. 4 GG
BVerfG (Beschluss vom 26.06.2018 – 1 BvR 733/18)
Hessisches Landessozialgericht (Beschluss vom 20.02.2018 – L 8 KR 445/17 13 ER)

1. Die Fachgerichte können ihre Entscheidungen im Eilverfahren grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsachebegehrens stützen.
2. Dabei müssen die Fachgerichte die Sach- und Rechtslage umso eingehender prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher die Eintrittswahrscheinlichkeit ist.
3. Die Notwendigkeit einer umfassenden und abschließenden Prüfung wie im eigentlichen Hauptsacheverfahren ergibt sich dabei aber nur ausnahmsweise.
4. Ausreichend ist eine genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage sowie ein weitgehend zuverlässig prognostizierbarer Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
(Leitsätze der Bearbeiter)

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