Heft 10/2019 – Ab Seite 391

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SchuldR BT / FamR – §§ 808, 816 Abs. 2, 1664 BGB
Zur Kontoinhaberschaft bei Sparbuch auf den Namen eines minderjährigen Kindes
BGH (Beschluss vom 17.07.2019 – XII ZB 425/18)

1. Kontoinhaber eines Sparkontos ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (Anschluss an BGH FamRZ 2005, 1168 und FamRZ 1994, 625).,
2. Daraus, dass die Eltern ein auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegtes Sparbuch nicht aus der Hand geben, lässt sich nicht typischerweise schließen, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2005, 510 und BGHZ 46, 198).
3. Für die Frage, ob einem Kind Ansprüche gegen seine Eltern wegen von diesen vorgenommenen Verfügungen über ein Sparguthaben zustehen, ist das Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern maßgeblich; der rechtlichen Beziehung zur Bank kommt insoweit nur indizielle Bedeutung zu
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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