Heft 10/2019 – Ab Seite 411

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Verfassungsrecht – Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
Verletzung der Meinungsfreiheit durch falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik
BVerfG (Beschluss vom 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17)

1. Die Äußerungen fallen in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, da die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts entzieht.
2. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind schon dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind. 
(Leitsätze der Bearbeiter)

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