1. Bei der Prüfung der Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO hat das Gericht abschließend darüber zu befinden, ob die streitentscheidenden Normen abstrakt geeignet sind, einer Person in der Lage des Antragstellers subjektive öffentliche Rechte zu vermitteln.
2. § 2 Abs. 7 PBefG verleiht einem Dritten keine subjektiv-öffentlichen Rechte.
3. Ein Taxenunternehmer kann sich gegenüber einer Genehmigung zur Erprobung einer neuen Verkehrsart nicht auf eine im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtsrelevante Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse berufen. Weder handelt es sich bei dem Taxengewerbe um einen staatlich regulierten Markt noch kommt den am Markt vorhandenen Taxenunternehmen ein gesetzlicher Vorrang gegenüber dem aufgrund der Erprobungsgenehmigung hinzutretenden Konkurrenten zu.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 10/2019 – Ab Seite 417
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Allg. VerwaltungsR – Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 42 Abs. 2 VwGO, § 2 Abs. 7 PBefG
Eilantrag eines Taxenunternehmers gegen die einem Konkurrenten erteilte Genehmigung
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 01.07.2019 – 3 Bs 113/19)
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