Heft 10/2021 – Ab Seite 401

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ZPO – § 256 ZPO
Zum Feststellungsinteresse bei negativen Feststellungsklagen
BGH (Urteil vom 22.07.2021 – VII ZR 113/20)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung zu bejahen, wenn einem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefahr ist im Falle einer negativen Feststellungsklage jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18, BGHZ 225, 59; Urteil vom 9. Mai 2019 – VII ZR 154/18, BauR 2019, 1648 = NZBau 2019, 572).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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