1. Eine Personenverwechslung (sog. error in persona) ist für den Vorsatz unbeachtlich.
2. Auch wenn der Täter seine Personenverwechslung bereits erkannt hat, kann er immer noch vom versuchten Delikt strafbefreiend zurücktreten.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Strafrecht, Jahrgang 2024, Heft 10/2024
Heft 10/2024 – Ab Seite 403
1,99 €
Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 22, 23, 24, 223, 224, 226 StGB
Rücktritt nach Erkennen eines error in persona
BGH (Beschluss vom 17.04.2024 – 1 StR 403/23)
incl. 19% VAT